Satzung

 

Satzung der Max-Windmüller-Gesellschaft

 

Max Windmüller war Deutscher und Bürger der Stadt Emden. Er war hochbegabt und liebte die deutsche Kultur - aber die Nationalsozialisten vertrieben ihn, weil er Jude war. Er ließ sich nicht in ein Todeslager deportieren, er kämpfte und hatte Erfolge. Als der 25-jährige am 21. April 1945 erschöpft zusammenbrach und ein Wächter ihn erschoss, hatte er doch schon ein erfülltes Leben geführt. In den Niederlanden schloss er sich einer Gruppe an, die gegen die Vernichtung der Juden Widerstand leistete. Sie konnte von 716 jungen Juden, die sich in den Niederlanden auf die Auswanderung vorbereiteten, 393 vor der Vernichtung retten. Max Windmüller allein geleitete etwa 100 von ihnen über Spanien in die Freiheit.

Seine humanen Ideale sind uns Leitbild und Verpflichtung. Für sie lebte und starb er. Ihm zu Ehren gründen wir die „Max-Windmüller-Gesellschaft“.

 § 1 Name und Sitz

Die „Max-Windmüller-Gesellschaft“ wird unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen und hat ihren Sitz in Emden.

 § 2 Rechtsnachfolge

 Die „Max-Windmüller-Gesellschaft“ tritt in die Rechtsnachfolge des Arbeitskreises „Juden in Emden“ e.V. ein, setzt seine Arbeit fort und entwickelt neue Ziele und Aufgaben. 

§ 3 Ziele und Aufgaben der Gesellschaft

1. Die ideellen Grundlagen der „Max-Windmüller-Gesellschaft“ bestimmen sich aus den Erfahrungen mit der Geschichte der Juden in Deutschland. Die Gesellschaft wird die regional bereits geleistete historische Aufarbeitung weiterführen, sie in Veröffentlichungen, Ausstellungen und Veranstaltungen bekannt machen, Forschungsaufträge anregen und vergeben. Sie setzt sich ein für die Errichtung und Pflege von Denkmälern und Erinnerungsstätten.

2. Die Gesellschaft fördert die Kontakte zu ehemaligen jüdischen Mitbürgern und deren Nachkommen.

3. Die „Max-Windmüller-Gesellschaft“ erweitert die bisherige Arbeit, die wesentlich auf die Geschichte der Emder Juden begrenzt war. Sie setzt sich für die Gründung und den Erhalt jüdischer Gemeinden in der Region ein. Sie beteiligt sich an der Gestaltung der  gegenwärtigen Beziehungen zwischen Israel und Deutschland, soweit sie das Ziel haben, die Existenz des Landes zu sichern, Frieden und Verständigung mit den arabischen Ländern zu fördern und Demokratie und Menschenrechte zu entwickeln.

4. Die Gesellschaft erfüllt ihre Ziele und Aufgaben sowohl in eigener Trägerschaft wie auch in Kooperation mit anderen regionalen und überregionalen Institutionen, insbesondere mit der Stadt Emden. Zur Mitarbeit kann der Vorstand auch Personen auffordern, die nicht Mitglied der Gesellschaft sind.

§ 4 Mitglieder

Mitglied können alle juristischen und natürlichen Personen sein, wenn sie die Ziele der Gesellschaft anerkennen und unterstützen. Die Mitgliedschaft wird durch Antrag an den Vorstand erworben und mit dessen Bestätigung gültig.

Der Vorstand beruft in den Fachbeirat (§ 9) ratgebende Mitglieder, die geeignet sind, die öffentliche Wirkung der Gesellschaft zu verstärken. Sie sind nicht beitragspflichtig und erklären mit ihrem Beitritt, ob sie die satzungsgemäßen Rechte und Pflichten ausüben wollen oder nicht.

Es besteht die Möglichkeit einer passiven Mitgliedschaft zur ideellen und finanziellen Unterstützung der Gesellschaft; damit sind keine satzungsgemäßen Rechte und Pflichten verbunden.

Mitglieder, die den Zielen und Aufgaben der Gesellschaft zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Über Einsprüche entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt ist.

 § 5 Finanzierung und Gemeinnützigkeit

Die Kosten der Gesellschaft werden durch Beiträge, Spenden und Zuschüsse gedeckt. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vermögenswerte oder auf Zuwendungen der Gesellschaft. Einnahmen und Vermögenswerte dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Sie arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 § 6 Organe

Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse dieser Organe mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse werden protokolliert, auf Verlangen auch mit abweichenden Positionen. Für Einsprüche gilt eine Frist von vier Wochen nach Zustellung der Protokolle, über die in der jeweils folgenden Sitzung abgestimmt wird.

 § 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 1.         Wahl des Vorstandes und von zwei Kassenprüfern.

2.  Beratung und Beschlussfassung über die jährliche und die längerfristige Arbeitsplanung.

3.  Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und den Finanzierungsrahmen der Gesellschaft.

4. Beschlussfassung über die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer.

5. Entlastung des Vorstandes.

6.  Beschlussfassung über

-   Satzungsänderungen,

-   Einsprüche gegen Vorstandsentscheidungen über Beitritt oder Ausschluss von Mitgliedern,

-   Auflösung der Gesellschaft.

Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand mit Nennung der Tagesordnung einberufen.

Die jährlichen Hauptversammlungen sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres mit zweiwöchiger Frist einzuberufen. Im Turnus von zwei Jahren wird in der Hauptversammlung über den Tätigkeitsbericht des Vorstands, den Kassen- und Kassenprüfbericht, die Entlastung des Vorstands und die Neuwahl des Vorstands und der Kassenprüfer beschlossen.

Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies ein Mitglied des Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder verlangen.

Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt mit einwöchiger, zu Hauptversammlungen mit zweiwöchiger Frist.

Über Wahlen, Satzungsänderung, Ausschluss von Mitgliedern und Auflösung der Gesellschaft kann nur beschlossen werden, wenn die entsprechenden Tagesordnungspunkte in der Einladung schriftlich mitgeteilt und gegebenenfalls begründet werden.

Satzungsänderung, Ausschluss von Mitgliedern und Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer zweiwöchigen Einladungsfrist und einer Beschlussmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Außerdem gehören dem Vorstand zwei stimmberechtigte Beisitzer an, denen durch Beschluss des Vorstandes auch Funktionen des geschäftsführenden Vorstandes übertragen werden können. Der Vorstand beruft eines seiner Mitglieder zum stellvertretenden Vorsitzenden.

Zwei Vorstandsmitglieder können die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft nach § 26 BGB wahrnehmen; das sind in der Regel der Vorsitzende und dessen Stellvertreter; im Verhinderungsfall regelt der Vorstand durch einstimmigen Beschluss die Vertretung.

Der Vorsitzende des Fachbeirates ist in beratender Funktion, oder von der Mitgliederversammlung gewählt, Mitglied des Vorstandes.

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

Aufgaben des Vorstandes:

1.  Vorbereitung der jährlichen und der langfristigen Arbeitsplanung zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung.

2.  Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, vorbehaltlich der Rechte der Mitgliederversammlung.

3.  Berufung ratgebender Mitglieder des Fachbeirates und dessen Vorsitzenden

(§ 4, Abs. 2 und § 9) und von Einzelpersonen zur Übernahme von Arbeitsaufträgen und die Auswertung der Ergebnisse.

4.  Öffentlichkeitsarbeit.

§ 9 Fachbeirat

Ein Fachbeirat berät die Gesellschaft in wissenschaftlichen und politischen Fragen. Der Vorstand beruft den Vorsitzenden und maximal 6 ständige Mitglieder. Der Fachbeirat regelt seine Geschäftsordnung selbst.

§ 10 Rechnungsprüfer

Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die sachliche und rechnerische Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft und die Berichterstattung an den Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung

Bei Auflösung der Gesellschaft fällt das vorhandene Vermögen zur Unterhaltung der jüdischen Gedenkstätten an die Stadt Emden.

§ 13 Erläuterungen

Die in der Satzung enthaltenen Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf weibliche und männliche Personen.

Emden, den  22. September 2010